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Freistellungsbescheinigung & Bauabzugsteuer erklärt

Was Handwerker über die Bauabzugsteuer wissen müssen: Antrag, Fristen und wie Sie die Freistellungsbescheinigung bekommen.

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Steuerredaktion handwerk.cloud

11. Februar 2026

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15 Prozent Ihres Rechnungsbetrags einbehalten – das passiert, wenn Sie als Handwerker Bauleistungen erbringen und keine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen können. Die sogenannte Bauabzugsteuer nach § 48 EStG ist vielen Handwerkern unbekannt, kann aber massive Liquiditätsprobleme verursachen. In diesem Ratgeber erklären wir, was die Bauabzugsteuer ist, wer betroffen ist, wie Sie die Freistellungsbescheinigung beantragen – und was sich 2026 neu ändert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bauabzugsteuer: Auftraggeber müssen 15% der Rechnungssumme für Bauleistungen einbehalten und ans Finanzamt abführen (§ 48 EStG)
  • Freistellungsbescheinigung: Legen Sie diese vor, entfällt der Abzug – Sie bekommen den vollen Betrag
  • Bagatellgrenze: Erst ab 5.000 € Auftragsvolumen pro Kalenderjahr (je Auftraggeber)
  • Beantragung: Formlos beim zuständigen Finanzamt, Gültigkeit max. 3 Jahre
  • Neu ab 2026: Erstattungsanträge müssen elektronisch gestellt werden

Was ist die Bauabzugsteuer?

Die Bauabzugsteuer wurde 2002 mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe eingeführt. Ihr Zweck: Steueransprüche bei Bauleistungen absichern, insbesondere gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung.

So funktioniert der Steuerabzug

Wenn ein Unternehmer Bauleistungen beauftragt (z.B. ein Bauträger den Elektriker), muss er:

  1. 15% der Brutto-Rechnungssumme einbehalten (nicht auszahlen)
  2. Diesen Betrag bis zum 10. des Folgemonats ans Finanzamt abführen
  3. Dem Handwerker eine Abzugsbescheinigung ausstellen

Der Handwerker bekommt also nur 85% seiner Rechnung ausbezahlt – die restlichen 15% gehen ans Finanzamt und werden dort auf seine Steuerschuld angerechnet.

💰 Rechenbeispiel: Bauabzugsteuer in der Praxis

Auftrag: Elektroinstallation für Bauträger XY GmbH

  • Rechnungsbetrag brutto: 25.000,00 €
  • Bauabzugsteuer (15%): 3.750,00 € → an Finanzamt
  • Auszahlung an Handwerker: 21.250,00 €

→ 3.750 € weniger Liquidität! Erst nach der Steuererklärung wird verrechnet.

Wer muss die Bauabzugsteuer einbehalten?

Nicht jeder Auftraggeber muss abziehen. Die Abzugspflicht trifft nur:

Auftraggeber-Typ Abzugspflicht? Beispiel
Unternehmer i.S.d. § 2 UStG Ja ✓ Bauunternehmen, Hausverwaltungen, Generalunternehmer
Juristische Personen des öffentlichen Rechts Ja ✓ Gemeinden, Kommunen, Stadtwerke
Vermieter (≥ 2 Wohnungen) Ja ✓ Privater Vermieter mit 3 Mietwohnungen
Privatkunde (Eigennutzer) Nein ✗ Familie Schmidt renoviert ihr Eigenheim
Vermieter (nur 1 Wohnung) Nein ✗ Herr Müller vermietet seine Einliegerwohnung

Was sind „Bauleistungen"?

Bauleistungen im Sinne des § 48 EStG umfassen alle Arbeiten an Bauwerken. Dazu gehören:

  • Herstellung: Neubau, Anbau, Aufstockung
  • Instandsetzung: Reparaturen, Sanierung, Modernisierung
  • Instandhaltung: Wartung, Pflege von Gebäudebestandteilen
  • Änderung: Umbau, Raumteilung, Grundrissänderung
  • Beseitigung: Abriss, Rückbau

📋 Achtung: Auch diese Leistungen sind „Bauleistungen"

Viele Handwerker denken bei „Bauleistungen" nur an Rohbau. Aber auch diese Gewerke fallen darunter:

  • ✅ Elektroinstallation (Leitungen verlegen, Schalter montieren)
  • ✅ Sanitär-/Heizungsinstallation
  • ✅ Maler- und Lackierarbeiten
  • ✅ Fliesenarbeiten
  • ✅ Trockenbau
  • ✅ Fenster- und Türenmontage
  • ✅ Dachdeckerarbeiten
  • ✅ Gerüstbau
  • ❌ Reine Planungs-/Architektenleistungen
  • ❌ Lieferung ohne Montage (z.B. nur Material-Lieferung)

Bagatellgrenzen: Wann entfällt der Abzug?

Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden:

Situation Freigrenze pro Kalenderjahr Hinweis
Standardfall 5.000 € Je Auftraggeber und Kalenderjahr, alle Aufträge zusammen
Steuerfreie Vermieter (§ 4 Nr. 12 UStG) 15.000 € Gilt für Vermieter mit ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen

⚠️ Achtung: Freigrenze, nicht Freibetrag!

Die 5.000 € sind eine Freigrenze, kein Freibetrag. Das heißt: Sobald die Summe aller Aufträge beim gleichen Auftraggeber im Kalenderjahr 5.001 € erreicht, muss vom gesamten Betrag (nicht nur der Überschreitung) 15% einbehalten werden.

Praxis-Tipp: Beantragen Sie die Freistellungsbescheinigung unabhängig von der Bagatellgrenze – sie kostet nichts und schützt Sie in allen Fällen.

Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG

Die Freistellungsbescheinigung ist Ihr wichtigstes Dokument, um die Bauabzugsteuer zu vermeiden. Legen Sie diese dem Auftraggeber vor, entfällt der 15%-Abzug komplett – Sie bekommen den vollen Rechnungsbetrag.

Beantragung: So geht's

Schritt Was Details
1 Antrag stellen Formlos beim zuständigen Finanzamt. Per Brief, Fax oder über das ELSTER-Portal.
2 Finanzamt prüft Prüfung: Sind Ihre Steueransprüche gefährdet? Steuererklärungen aktuell? Keine Rückstände?
3 Bescheinigung erhalten Gültigkeit: maximal 3 Jahre. Kann als Einzel- oder Dauerbescheinigung erteilt werden.
4 Auftraggeber vorlegen Immer Kopie übergeben. Das Original behalten Sie! Auftraggeber muss Echtheit online prüfen.

Muster-Antrag (Textvorlage)

Müller Elektrotechnik GmbH

Hauptstraße 12, 50667 Köln

St.-Nr.: 214/5812/0815

An das Finanzamt Köln-Mitte

Eifelstraße 10, 50677 Köln

Köln, 11.02.2026

Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung

nach § 48b EStG

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG für den Steuerabzug bei Bauleistungen.

Angaben zum Unternehmen:

- Firma: Müller Elektrotechnik GmbH

- Steuernummer: 214/5812/0815

- USt-IdNr.: DE 987654321

- Tätigkeit: Elektroinstallationen im Hoch- und Tiefbau

Ich bitte um Ausstellung als Dauerbescheinigung für den maximal möglichen Zeitraum.

Mit freundlichen Grüßen

Max Müller

Geschäftsführer

Wann wird der Antrag abgelehnt?

Das Finanzamt kann die Freistellungsbescheinigung verweigern, wenn:

  • Steuererklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden
  • Steuerrückstände bestehen
  • Der Betrieb seinen Anzeigepflichten nach § 138 AO nicht nachkommt
  • Bei ausländischen Unternehmen: Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit fehlt

Online-Prüfung beim BZSt

Auftraggeber können (und sollten!) die Echtheit einer Freistellungsbescheinigung online prüfen – auf der Website des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt). Die Prüfung bestätigt, ob die Bescheinigung gültig, widerrufen oder gefälscht ist.

Neu 2026: Elektronische Erstattungsanträge

📢 Wichtige Änderung ab 01.01.2026

Erstattungsanträge für die Bauabzugsteuer müssen ab dem 1. Januar 2026 zwingend elektronisch gestellt werden. Die bisherige Papierform ist nicht mehr zulässig.

Was müssen Sie tun?

  • ✅ ELSTER-Zugang einrichten (falls noch nicht vorhanden)
  • ✅ Erstattungsanträge über ELSTER oder die Steuerberater-Software einreichen
  • ✅ Abzugsbescheinigungen digital archivieren

Grundlage: BMF-Schreiben zur Digitalisierung der Bauabzugsteuer-Verfahren.

Praxis: Was passiert ohne Freistellungsbescheinigung?

Ein konkreter Fall zeigt die Auswirkungen:

Position Mit Freistellung Ohne Freistellung
Rechnungsbetrag (brutto) 50.000 € 50.000 €
Bauabzugsteuer (15%) 0 € 7.500 €
Auszahlung an Handwerker 50.000 € 42.500 €
Liquiditätsvorteil Voll verfügbar 7.500 € erst nach Steuerfestsetzung zurück
Wartezeit auf Rückerstattung Keine 6–18 Monate

Fazit: Bei einem Jahresumsatz von 300.000 € in Bauleistungen bindet die Bauabzugsteuer 45.000 € Liquidität – Geld, das Sie für Material, Löhne und Investitionen brauchen. Die Freistellungsbescheinigung ist Ihr einfachster Hebel für eine gesunde Kasse.

Checkliste: Freistellungsbescheinigung für Auftraggeber prüfen

Als Auftraggeber tragen Sie die Haftung, wenn Sie den Steuerabzug trotz Pflicht nicht vornehmen. Prüfen Sie daher jede Freistellungsbescheinigung:

✅ Prüf-Checkliste

  • Name und Anschrift stimmen mit dem Vertragspartner überein?
  • Steuernummer/USt-IdNr. auf der Bescheinigung ist korrekt?
  • Gültigkeitszeitraum: Bescheinigung ist zum Zeitpunkt der Zahlung noch gültig?
  • Sicherheitsnummer: Beim BZSt online geprüft?
  • Einzel- oder Dauer-Bescheinigung? Einzelbescheinigung gilt nur für einen Auftrag!
  • Kopie zur Akte genommen?

Zusammenhang mit § 13b UStG (Reverse-Charge)

Verwechseln Sie die Bauabzugsteuer nicht mit dem Reverse-Charge-Verfahren – es handelt sich um zwei verschiedene Mechanismen:

Eigenschaft Bauabzugsteuer (§ 48 EStG) Reverse-Charge (§ 13b UStG)
Steuerart Einkommensteuer / Körperschaftsteuer Umsatzsteuer
Abzugshöhe 15% der Bruttosumme 19% MwSt. (Steuerschuldnerschaft wechselt)
Wer ist betroffen? Alle Unternehmer, die Bauleistungen beauftragen Nur Unternehmer, die selbst Bauleistungen erbringen
Vermeidung Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) Nicht vermeidbar – gesetzliche Pflicht

Wichtig: Beide Regelungen können gleichzeitig greifen! Ein Subunternehmer kann für denselben Auftrag sowohl eine Reverse-Charge-Rechnung (ohne MwSt.) ausstellen als auch die Freistellungsbescheinigung vorlegen (kein 15%-Einbehalt).

Mehr zum Thema: Rechnung schreiben als Handwerker – inkl. § 13b-Erklärung

Häufige Fragen zur Freistellungsbescheinigung

Was kostet die Freistellungsbescheinigung?

Nichts. Die Ausstellung durch das Finanzamt ist gebührenfrei. Es gibt keinen Grund, keine zu haben – beantragen Sie sie sofort bei Gewerbeanmeldung.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

In der Regel 2–4 Wochen. Bei vollständigen Unterlagen und keinen Steuerrückständen geht es oft schneller. Planen Sie genug Vorlauf vor großen Aufträgen ein.

Gilt die Bescheinigung bundesweit?

Ja. Eine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt Köln gilt auch für Aufträge in München oder Hamburg. Sie wird vom zuständigen Sitz-Finanzamt ausgestellt und ist bundesweit anerkannt.

Was passiert, wenn mein Auftraggeber trotz Bescheinigung abzieht?

Das darf er nicht. Legen Sie eine gültige Freistellungsbescheinigung vor, entfällt die Abzugspflicht. Besteht der Auftraggeber irrtümlich auf dem Abzug, machen Sie ihn schriftlich auf § 48b EStG aufmerksam.

Betrifft die Bauabzugsteuer auch Kleinunternehmer?

Ja. Die Bauabzugsteuer (§ 48 EStG) ist unabhängig von der Umsatzsteuer. Auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG können betroffen sein, wenn sie Bauleistungen für andere Unternehmer erbringen.

Weiterführende Artikel

Quelle: handwerk.cloud – Das Handwerker-Portal | Stand: Februar 2026. Rechtsgrundlagen: § 48, 48a, 48b, 48d EStG, § 2 UStG, § 138 AO. Die Information dient als Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

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