Gewerbesteuer für Handwerksbetriebe 2026: Der Komplettguide
Gewerbesteuer im Handwerk: Freibetrag, Hebesatz, Anrechnung auf Einkommensteuer (§ 35 EStG) und clevere Steuerstrategien für Einzelunternehmer und Personengesellschaften.
Steuerexperte handwerk.cloud
14. Februar 2026
Die Gewerbesteuer ist für jeden Handwerksbetrieb ein Thema – ob Malermeister mit drei Gesellen oder SHK-Betrieb mit 20 Mitarbeitern. Doch die gute Nachricht: Durch den Freibetrag von 24.500 € und die Anrechnung auf die Einkommensteuer zahlen viele Handwerker deutlich weniger als gedacht. In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie alles, was Sie als Betriebsinhaber über die Gewerbesteuer wissen müssen – von der Berechnung über clevere Steuerstrategien bis hin zu konkreten Rechenbeispielen für typische Handwerksbetriebe.
Das Wichtigste auf einen Blick
Gewerbesteuer im Handwerk – Kurzfassung
- Freibetrag: 24.500 € für Einzelunternehmer und Personengesellschaften
- Steuermesszahl: 3,5 % (einheitlich seit 2008)
- Hebesatz: Wird von der Gemeinde festgelegt (200–900 %, Durchschnitt ca. 435 %)
- EST-Anrechnung: 4-facher Steuermessbetrag wird auf Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG)
- Fazit: Bei Hebesatz ≤ 400 % → keine effektive Mehrbelastung!
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Was ist die Gewerbesteuer?
Die Gewerbesteuer (GewSt) ist eine kommunale Steuer, die auf den Ertrag eines Gewerbebetriebs erhoben wird. Anders als die Einkommensteuer fließt sie nicht an den Bund, sondern an die Gemeinde, in der Ihr Betrieb ansässig ist. Rechtsgrundlage ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG).
Für Handwerksbetriebe bedeutet das: Egal ob Sie als Elektriker, Schreiner, Maler oder Installateur arbeiten – sobald Sie ein stehendes Gewerbe betreiben, unterliegen Sie der Gewerbesteuerpflicht. Das gilt für:
- Einzelunternehmen (Meisterbetriebe, Ein-Mann-Betriebe)
- Personengesellschaften (OHG, KG, GbR mit gewerblicher Tätigkeit)
- Kapitalgesellschaften (Handwerks-GmbH, UG)
Wer zahlt keine Gewerbesteuer?
Nicht jeder, der selbstständig ist, zahlt Gewerbesteuer. Freiberufler sind ausgenommen – das betrifft im Bau- und Handwerksbereich vor allem:
- Beratende Ingenieure (ohne eigene Bauausführung)
- Architekten (reine Planungstätigkeit)
- Sachverständige und Gutachter
Achtung: Sobald ein Architekt oder Ingenieur auch bauleitend oder ausführend tätig wird, kann die Tätigkeit als gewerblich eingestuft werden – mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht. Hier ist die Abgrenzung im Einzelfall entscheidend.
So wird die Gewerbesteuer berechnet
Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt in drei klaren Schritten:
Schritt 1: Gewerbeertrag ermitteln
Ausgangspunkt ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb, wie er für die Einkommensteuer ermittelt wird. Dieser wird um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) erhöht und um Kürzungen (§ 9 GewStG) gemindert.
| Position | Erklärung | Praxisbeispiel |
|---|---|---|
| Gewinn | Gewinn aus Gewerbebetrieb (lt. EÜR oder Bilanz) | 80.000 € |
| + Hinzurechnungen | Z.B. 25 % der Zinsen über Freibetrag 200.000 €, Mieten, Leasingraten | 0 € (typisch für kleine Betriebe) |
| − Kürzungen | 1,2 % des Einheitswerts des Betriebsgrundstücks | 0 € (kein eigenes Grundstück) |
| = Gewerbeertrag | Abrundung auf volle 100 € | 80.000 € |
Praxishinweis für Handwerker: Die meisten Hinzurechnungen betreffen Finanzierungen über 200.000 € Zinsanteil pro Jahr. Für kleine und mittlere Handwerksbetriebe sind Hinzurechnungen daher oft nicht relevant. Kürzungen spielen vor allem dann eine Rolle, wenn Sie ein eigenes Betriebsgrundstück besitzen.
Schritt 2: Freibetrag und Steuermessbetrag
Vom Gewerbeertrag wird bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € abgezogen. Kapitalgesellschaften haben keinen Freibetrag.
Auf den verbleibenden Betrag wird die Steuermesszahl von 3,5 % angewendet:
Berechnung Steuermessbetrag
- Gewerbeertrag: 80.000 €
- − Freibetrag: 24.500 €
- = Bemessungsgrundlage: 55.500 €
- × Steuermesszahl 3,5 %
- = Steuermessbetrag: 1.942,50 €
Schritt 3: Hebesatz anwenden
Der Steuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Der Hebesatz variiert stark:
| Region | Typischer Hebesatz | GewSt bei 55.500 € Gewerbeertrag |
|---|---|---|
| Ländliche Gemeinde | 300–350 % | 5.828–6.799 € |
| Mittelstadt | 380–420 % | 7.382–8.159 € |
| Großstadt | 440–490 % | 8.547–9.518 € |
| Spitzenreiter (z.B. Bonn, Oberhausen) | 550–570 % | 10.684–11.072 € |
Der Mindesthebesatz beträgt 200 % – einige wenige Gemeinden nutzen diesen Satz, um Unternehmen anzulocken. Den höchsten Hebesatz in Deutschland hat derzeit die Gemeinde Dierfeld (Rheinland-Pfalz) mit 900 %.
Die Anrechnung auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG) – Das müssen Sie wissen
Die wichtigste Entlastung für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften: Die Gewerbesteuer wird pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet. Und zwar nach folgender Formel:
Anrechnungsformel (§ 35 EStG)
Anrechenbarer Betrag = Steuermessbetrag × 4,0
Begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und die anteilige Einkommensteuer.
Was bedeutet das in der Praxis?
- Hebesatz ≤ 400 %: Gewerbesteuer wird vollständig kompensiert → Mehrbelastung = 0 €
- Hebesatz > 400 %: Nur der Teil über 400 % ist eine echte Mehrbelastung
Die "Breakeven"-Grenze liegt bei einem Hebesatz von 400 %. Darunter neutralisiert die Anrechnung die Gewerbesteuer vollständig.
Warum liegt die Grenze genau bei 400 %?
Einfache Rechnung: Der Anrechnungsfaktor ist 4,0 und die Steuermesszahl 3,5 %. Bei einem Hebesatz von 400 % ergibt sich:
- Gewerbesteuer = Steuermessbetrag × 4,0 (= Hebesatz 400 %)
- Anrechnung = Steuermessbetrag × 4,0
- Differenz = 0
Erst über 400 % übersteigt die Gewerbesteuer die Anrechnung. Bei München (490 %) beträgt die Mehrbelastung beispielsweise 0,9 × 3,5 % = 3,15 % des Gewerbeertrags nach Freibetrag.
Kapitalgesellschaften: Keine Anrechnung
Wichtig: Für GmbH und UG gibt es keine Anrechnung auf die Einkommensteuer – denn Kapitalgesellschaften zahlen Körperschaftsteuer, nicht Einkommensteuer. Die Gewerbesteuer ist seit 2008 auch nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Dafür haben Kapitalgesellschaften keinen Freibetrag.
Der Freibetrag: 24.500 € – Ihre erste Steuersparzone
Der Freibetrag von 24.500 € gilt für Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Das bedeutet:
- Unter 24.500 € Gewerbeertrag: Keine Gewerbesteuer → null, zero, nichts!
- Über 24.500 €: Nur der übersteigende Betrag wird besteuert
🔧 Meister-Tipp: Freibetrag clever nutzen
Wenn Ihr Gewinn knapp über 24.500 € liegt, prüfen Sie, ob Sie Betriebsausgaben vorziehen können – z.B. Werkzeugkäufe, Fortbildungen oder Fahrzeugwartung. So reduzieren Sie den Gewerbeertrag unter den Freibetrag und zahlen gar keine Gewerbesteuer.
Beispiel: Ein Malermeister mit 26.000 € Gewinn kauft für 2.000 € neues Werkzeug → Gewinn sinkt auf 24.000 € → keine Gewerbesteuer! Die 2.000 € Werkzeug hätte er ohnehin gebraucht – aber der Zeitpunkt spart bares Geld.
Rechenbeispiele: Gewerbesteuer für typische Handwerksbetriebe
Beispiel 1: Elektrikermeister – Einzelunternehmen, 60.000 € Gewinn
Rechenbeispiel: Elektrikerbetrieb
- Gewinn: 60.000 €
- − Freibetrag: 24.500 €
- = Gewerbeertrag nach Freibetrag: 35.500 €
- × Steuermesszahl 3,5 %: 1.242,50 €
- × Hebesatz 380 % (Mittelstadt): 4.721,50 € Gewerbesteuer
EST-Anrechnung:
- Steuermessbetrag × 4,0 = 4.970,00 €
- Anrechenbar (max. GewSt): 4.721,50 €
→ Effektive Mehrbelastung: 0,00 € ✅
Beispiel 2: SHK-Betrieb – Einzelunternehmen, 120.000 € Gewinn
Rechenbeispiel: SHK-Betrieb
- Gewinn: 120.000 €
- − Freibetrag: 24.500 €
- = Gewerbeertrag nach Freibetrag: 95.500 €
- × Steuermesszahl 3,5 %: 3.342,50 €
- × Hebesatz 490 % (München): 16.378,25 € Gewerbesteuer
EST-Anrechnung:
- Steuermessbetrag × 4,0 = 13.370,00 €
- Anrechenbar (max. GewSt): 13.370,00 €
→ Effektive Mehrbelastung: 3.008,25 € (Hebesatz > 400 %)
Beispiel 3: Handwerks-GmbH, 150.000 € Gewinn
Rechenbeispiel: Handwerks-GmbH
- Gewinn: 150.000 €
- − Freibetrag: 0 € (kein Freibetrag für GmbH!)
- = Gewerbeertrag: 150.000 €
- × Steuermesszahl 3,5 %: 5.250,00 €
- × Hebesatz 435 %: 22.837,50 € Gewerbesteuer
Keine EST-Anrechnung für Kapitalgesellschaften!
Dazu kommen 15 % Körperschaftsteuer + 5,5 % Soli = 23.681,25 €. Gesamtbelastung auf Unternehmensebene: ca. 31 %.
Hinzurechnungen und Kürzungen – Was Handwerker wissen müssen
Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)
Bei den Hinzurechnungen wird ein Teil bestimmter Finanzierungskosten dem Gewinn hinzugerechnet. Das betrifft im Handwerk vor allem:
- Zinsen: 25 % der Schuldzinsen (abzüglich Freibetrag 200.000 €)
- Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter: 20 % (z.B. Maschinenleasing)
- Mieten für Immobilien: 50 % (Werkstattmiete, Lagermiete)
- Leasingraten: Anteilig, je nach Wirtschaftsgut
🔧 Meister-Tipp: Hinzurechnungsfreibetrag nutzen
Es gibt einen Freibetrag von 200.000 € für die Summe aller Finanzierungsanteile. Erst wenn Ihre Zinsen, Mieten und Leasingraten in Summe diese Grenze überschreiten, werden 25 % des übersteigenden Betrags hinzugerechnet. Für die meisten kleinen und mittleren Handwerksbetriebe sind Hinzurechnungen daher nicht relevant.
Kürzungen (§ 9 GewStG)
Die wichtigste Kürzung für Handwerksbetriebe:
- 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes
- Die sogenannte erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) für Grundstücksunternehmen – im Handwerk eher selten relevant
Praxishinweis: Wenn Sie Ihre Werkstatt oder Ihr Lager im Eigentum haben, profitieren Sie von der Grundbesitzkürzung. Der Einheitswert ist in der Regel deutlich niedriger als der Verkehrswert, die Entlastung also überschaubar – aber mitnehmen sollten Sie sie trotzdem.
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen: Termine und Tipps
Die Gewerbesteuer wird in 4 Quartalsraten vorab gezahlt:
| Quartal | Fälligkeitstermin | Tipp |
|---|---|---|
| Q1 | 15. Februar | Nach Jahresabschluss: Ggf. Anpassung beantragen |
| Q2 | 15. Mai | — |
| Q3 | 15. August | Halbjahrescheck: Gewinn gesunken? → Herabsetzung! |
| Q4 | 15. November | Letzte Chance für Investitionen vor Jahresende |
Wichtig: Wenn Ihr Gewinn im laufenden Jahr deutlich sinkt (z.B. durch einen Großauftrag, der verschoben wurde, oder Materialengpässe), können Sie beim Finanzamt eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen. Das schont Ihre Liquidität!
Gewerbesteuer vs. Einkommensteuer: Die Gesamtbelastung verstehen
Die Gewerbesteuer steht nicht allein – sie ist Teil der Gesamtsteuerbelastung Ihres Betriebs. So setzen sich die Steuern für Einzelunternehmer zusammen:
| Steuerart | Satz | Anmerkung |
|---|---|---|
| Einkommensteuer | 14–45 % (progressiv) | Auf das Gesamteinkommen |
| Solidaritätszuschlag | 5,5 % der ESt (ab 18.130 € ESt) | Seit 2021 für die meisten entfallen |
| Kirchensteuer | 8–9 % der ESt | Nur bei Kirchenmitgliedschaft |
| Gewerbesteuer | 3,5 % × Hebesatz | Wird auf EST angerechnet! |
| − GewSt-Anrechnung | Steuermessbetrag × 4,0 | Mindert die ESt |
Ergebnis: Für einen Einzelunternehmer in einer Gemeinde mit Hebesatz 400 % liegt die effektive Gesamtsteuerbelastung bei ca. 30–42 % (je nach Einkommenshöhe), wobei die Gewerbesteuer darin neutral ist – sie wird durch die Anrechnung ausgeglichen.
GmbH oder Einzelunternehmen? Die Rechtsform macht den Unterschied
Die Wahl der Rechtsform hat erhebliche Auswirkungen auf die Gewerbesteuer-Belastung:
| Merkmal | Einzelunternehmen | GmbH |
|---|---|---|
| Freibetrag | ✓ 24.500 € | ✗ 0 € |
| EST-Anrechnung | ✓ 4-facher Messbetrag | ✗ Keine |
| Besteuerung | ESt + GewSt (mit Anrechnung) | KSt + GewSt + ggf. Abgeltungssteuer bei Ausschüttung |
| Steuerlast auf Unternehmensebene | 14–45 % (netto, GewSt kompensiert) | ca. 30 % (KSt 15 % + Soli + GewSt) |
| Gesamtlast bei Entnahme/Ausschüttung | 14–45 % | ca. 48 % (Thesaurierung vorteilhaft) |
Fazit für Handwerksbetriebe: Für die meisten Handwerksbetriebe mit Gewinnen bis 200.000 € ist das Einzelunternehmen steuerlich günstiger als die GmbH – vor allem wegen des Freibetrags und der EST-Anrechnung. Die GmbH wird erst dann vorteilhaft, wenn Sie Gewinne im Unternehmen thesaurieren (= nicht entnehmen) möchten.
Clevere Steuerstrategien für Handwerksbetriebe
1. Gewinn gezielt unter den Freibetrag drücken
Wenn Ihr Gewinn knapp über 24.500 € liegt, lohnen sich vorgezogene Investitionen:
- Werkzeuge und Maschinen anschaffen (bis 1.000 € netto = Sofortabschreibung)
- Fortbildungen buchen (Meisterkurs, Fachschulungen)
- Fahrzeugwartung und -reparatur noch im laufenden Jahr erledigen
- Büroausstattung erneuern (Computer, Software, Drucker)
2. Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen
Wenn Ihr Gewinn im laufenden Jahr sinkt (Auftragsflaute, Materialengpass), beantragen Sie beim Finanzamt eine Herabsetzung. Das geht formlos per Schreiben oder über ELSTER.
3. Standortwahl bei Neugründung
Der Hebesatz variiert selbst innerhalb einer Region erheblich. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise:
- Monheim am Rhein: 250 % (einer der niedrigsten in NRW)
- Düsseldorf (20 km entfernt): 440 %
- Oberhausen: 580 %
Bei einem Gewinn von 100.000 € macht das einen Unterschied von über 8.000 € Gewerbesteuer pro Jahr!
4. Investitionsabzugsbetrag (IAB) nutzen
Mit dem IAB (§ 7g EStG) können Sie bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten vorab als Betriebsausgabe absetzen – bevor Sie das Wirtschaftsgut überhaupt gekauft haben. Das mindert sowohl die Einkommensteuer als auch den Gewerbeertrag.
Beispiel: IAB für einen neuen Transporter
Sie planen, nächstes Jahr einen Elektro-Transporter für 40.000 € zu kaufen.
- IAB: 50 % × 40.000 € = 20.000 € Abzug im laufenden Jahr
- Gewinn z.B. 80.000 € → nach IAB nur noch 60.000 €
- Ersparnis Gewerbesteuer (bei 400 %): ca. 2.800 €
- + Ersparnis Einkommensteuer: ca. 6.000 €
Achtung: Die Anschaffung muss innerhalb von 3 Jahren tatsächlich erfolgen, sonst wird der IAB rückwirkend aufgelöst.
5. Rechtsform prüfen lassen
Ab einem dauerhaften Gewinn über 150.000 € kann ein Wechsel zur GmbH Steuervorteile bringen – insbesondere wenn Sie Gewinne thesaurieren. Lassen Sie sich von einem Steuerberater individuell beraten.
Die Gewerbesteuererklärung: So geht's
Die Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 D) wird zusammen mit der Einkommensteuererklärung abgegeben. Hier die wichtigsten Punkte:
- Frist: 31. Juli des Folgejahres (mit Steuerberater: Ende Februar des übernächsten Jahres)
- Formular: GewSt 1 D (elektronisch über ELSTER)
- Anlagen: Bei Hinzurechnungen/Kürzungen: Anlage GEW (Hinzurechnungen/Kürzungen)
- Gewerbesteuerbescheid: Kommt von der Gemeinde, nicht vom Finanzamt!
Praxishinweis: Das Finanzamt setzt zunächst einen Gewerbesteuermessbescheid fest (mit dem Steuermessbetrag). Die Gemeinde errechnet daraus anhand ihres Hebesatzes den Gewerbesteuerbescheid. Sie erhalten also zwei Bescheide – prüfen Sie beide!
Häufige Fehler bei der Gewerbesteuer vermeiden
- ❌ Freibetrag vergessen: Viele Steuerlaien rechnen ohne den Freibetrag und überschätzen die Belastung
- ❌ EST-Anrechnung nicht berücksichtigen: Die effektive Belastung ist oft 0 €!
- ❌ Vorauszahlungen nicht anpassen: Bei sinkenden Gewinnen sofort Herabsetzung beantragen
- ❌ Hebesatz nicht prüfen: Der Hebesatz kann sich jährlich ändern – informieren Sie sich
- ❌ Für GmbH: Betriebsausgabenabzug erwarten: Die GewSt ist seit 2008 nicht abzugsfähig
Häufige Fragen zur Gewerbesteuer für Handwerksbetriebe
Muss ich als Handwerker Gewerbesteuer zahlen?
Ja, sobald Sie ein stehendes Gewerbe betreiben. Das gilt für alle Handwerksbetriebe – egal ob Einzelunternehmen, GbR, OHG oder GmbH. Freiberufliche Tätigkeiten (reine Planung/Beratung) sind ausgenommen.
Ab welchem Umsatz fällt Gewerbesteuer an?
Die Gewerbesteuer richtet sich nicht nach dem Umsatz, sondern nach dem Gewinn (Gewerbeertrag). Einzelunternehmer zahlen erst ab einem Gewerbeertrag über 24.500 € Gewerbesteuer.
Wie hoch ist die Gewerbesteuer bei 50.000 € Gewinn?
Bei einem Einzelunternehmer mit 50.000 € Gewinn und Hebesatz 400 %: Gewerbeertrag nach Freibetrag = 25.500 € → Steuermessbetrag = 892,50 € → Gewerbesteuer = 3.570 €. Durch die EST-Anrechnung (§ 35): Mehrbelastung = 0 €.
Kann ich die Gewerbesteuer von der Steuer absetzen?
Seit 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Stattdessen wird sie über die Anrechnung nach § 35 EStG kompensiert (bis Hebesatz 400 %).
Wie berechne ich die Gewerbesteuer selbst?
Gewinn − Freibetrag (24.500 €) = Gewerbeertrag → × 3,5 % = Steuermessbetrag → × Hebesatz = Gewerbesteuer. Oder nutzen Sie einfach unseren kostenlosen Gewerbesteuerrechner.
Lohnt sich eine GmbH steuerlich?
Für die meisten Handwerksbetriebe mit Gewinnen unter 150.000 € ist das Einzelunternehmen günstiger, da Freibetrag und EST-Anrechnung die Gewerbesteuer kompensieren. Eine GmbH lohnt sich vor allem bei hohen Gewinnen, die im Unternehmen verbleiben (Thesaurierung).
Fazit: Gewerbesteuer im Handwerk – weniger schlimm als gedacht
Die Gewerbesteuer klingt nach einer zusätzlichen Belastung – und auf den ersten Blick sind Beträge von 5.000–15.000 € beunruhigend. Aber die Realität ist für Einzelunternehmer deutlich freundlicher:
- Freibetrag von 24.500 € eliminiert die Steuer für kleine Betriebe
- EST-Anrechnung nach § 35 EStG kompensiert die GewSt bei Hebesätzen bis 400 %
- Nur bei Hebesätzen über 400 % entsteht eine echte Mehrbelastung
- Die Gesamtsteuerbelastung ist vergleichbar mit der eines Angestellten in ähnlicher Einkommensklasse
Unser Tipp: Nutzen Sie unseren kostenlosen Gewerbesteuerrechner, um Ihre individuelle Belastung zu berechnen – und sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater über die genannten Strategien. Jeder Euro, den Sie bei der Gewerbesteuer sparen, bleibt in Ihrem Betrieb.
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