Handwerkerrechnung absetzen 2025: So holen Sie sich 1.200 € vom Staat zurück
Der Staat beteiligt sich an Ihren Renovierungskosten! Wir erklären, wie Sie 20% der Arbeitskosten steuerlich geltend machen, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie Fehler in der Steuererklärung vermeiden.
Steuer-Experte handwerk.cloud
20. Januar 2025
Renovieren kostet Geld. Doch wussten Sie, dass das Finanzamt einen Teil der Kosten übernimmt? Mit dem Steuerbonus für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) möchte der Staat Schwarzarbeit bekämpfen und energetische Sanierungen fördern. Für Sie als Hausbesitzer oder Mieter bedeutet das: Sie können bis zu 1.200 Euro pro Jahr direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Das ist besser als jeder Werbungskostenabzug, da es sich um eine direkte Steuerermäßigung handelt. In diesem Artikel erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie diesen Bonus nutzen.
1. Wie viel Geld gibt es zurück?
Das Finanzamt erstattet 20 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr.
Die Rechnung:
Um den vollen Bonus von 1.200 Euro zu erhalten, müssen Sie Handwerkerrechnungen in Höhe von 6.000 Euro (Arbeitskosten!) einreichen (20% von 6.000 € = 1.200 €).
2. Was kann abgesetzt werden?
Wichtig: Nicht der gesamte Rechnungsbetrag ist förderfähig, sondern nur bestimmte Bestandteile.
✅ Absetzbar
- Arbeitslohn
- Fahrtkosten (Anfahrt)
- Maschinenmiete (z.B. für Bautrockner, Gerüst)
- Verbrauchsmaterial (Schmierstoffe, Reinigungsmittel)
- Entsorgungskosten (wenn als Nebenleistung aufgeführt)
❌ NICHT Absetzbar
- Materialkosten (Fliesen, Farbe, Fenster, Rohre)
- Warenlieferungen ohne Montage
- Leistungen, die bereits öffentlich gefördert wurden (z.B. KfW-Zuschuss - Doppelförderung verboten!)
3. Die 3 goldenen Regeln (Voraussetzungen)
Damit das Finanzamt die Rechnung anerkennt, müssen drei Bedingungen zwingend erfüllt sein. Hier scheitern die meisten Steuerzahler!
Regel 1: Arbeitskosten getrennt ausweisen
Die Rechnung muss eine Aufschlüsselung enthalten. Es muss klar erkennbar sein, wie hoch der Anteil für Lohn/Fahrt und wie hoch der Anteil für Material ist. Ein Pauschalbetrag "Badrenovierung komplett: 5.000 €" wird oft abgelehnt. Bitten Sie den Handwerker um eine korrigierte Rechnung, falls dies fehlt.
Regel 2: Keine Barzahlung!
Das ist der wichtigste Punkt: Barzahlungen werden niemals anerkannt, auch nicht mit Quittung. Sie müssen den Betrag überweisen. Der Kontoauszug dient als Nachweis.
Regel 3: Arbeiten im eigenen Haushalt
Die Leistung muss in Ihrer selbstgenutzten Wohnung, Ihrem Haus oder auf dem dazugehörigen Grundstück erbracht werden. Das gilt auch für:
- Ferienwohnungen (wenn selbst genutzt)
- Zweitwohnsitze
- Umzüge (Renovierung der alten UND neuen Wohnung)
4. Rechenbeispiel: So lohnt es sich
Familie Müller lässt das Wohnzimmer streichen und einen neuen Boden verlegen.
| Position | Betrag (Brutto) | Davon förderfähig |
|---|---|---|
| Material (Farbe, Parkett) | 2.500 € | 0 € |
| Arbeitslohn Maler | 1.200 € | 1.200 € |
| Arbeitslohn Bodenleger | 800 € | 800 € |
| Anfahrt | 100 € | 100 € |
| Summe | 4.600 € | 2.100 € |
Steuererstattung: 20% von 2.100 € = 420 €.
Dieser Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen. Hätte Familie Müller 10.000 € Einkommensteuer zahlen müssen, sind es jetzt nur noch 9.580 €.
5. Mieter aufgepasst: Auch Sie profitieren!
Viele Mieter wissen nicht, dass sie Handwerkerkosten ebenfalls absetzen können. Dies betrifft:
- Arbeiten, die Sie selbst beauftragt und bezahlt haben (z.B. Wände streichen beim Auszug).
- Arbeiten, die der Vermieter beauftragt hat und über die Nebenkostenabrechnung auf Sie umlegt (z.B. Hausmeister, Schornsteinfeger, Gartenpflege, Wartung der Heizung).
Tipp: Achten Sie darauf, dass in der Nebenkostenabrechnung die Lohnanteile separat ausgewiesen sind. Falls nicht, fordern Sie eine Bescheinigung vom Vermieter an.
6. Checkliste für die Steuererklärung
Unterlagen sammeln
- Rechnungen: Sammeln Sie alle Handwerkerrechnungen des Jahres.
- Zahlungsnachweise: Legen Sie die passenden Kontoauszüge dazu.
- Eintragung: Tragen Sie die Summe der Arbeitskosten im Mantelbogen der Steuererklärung (Zeile "Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen") ein.
- Belege: Sie müssen die Rechnungen nicht mitschicken, aber auf Nachfrage vorzeigen können (Belegvorhaltepflicht).
7. FAQ - Häufige Fragen zum Steuerbonus
Gilt das auch für Neubauten?
Nein. Die Errichtung eines neuen Hauses wird nicht gefördert. Der Bonus gilt nur für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Bestand. Erst nach dem Einzug können Sie Arbeiten (z.B. Garten anlegen) absetzen.
Was ist mit haushaltsnahen Dienstleistungen?
Das ist ein separater Topf! Für Putzhilfen, Gärtner oder Pflegeleistungen können Sie ZUSÄTZLICH 20% von bis zu 20.000 € (also max. 4.000 €) absetzen. Handwerker und Dienstleister werden getrennt betrachtet.
Kann ich KfW-Förderung und Steuerbonus kombinieren?
Nein, das ist ausgeschlossen. Für dieselbe Maßnahme dürfen Sie nicht zweimal kassieren. Rechnen Sie vorher aus, was sich mehr lohnt: Der Zuschuss der KfW oder die Steuerersparnis.
8. Experten-Tipp
"Verschenken Sie kein Geld. Prüfen Sie am Jahresende auch kleine Rechnungen. Der Schornsteinfeger, die Wartung der Heizung, die Reparatur der Waschmaschine vor Ort – all das zählt. Auch Kleinvieh macht Mist und summiert sich schnell auf einige Hundert Euro Erstattung."
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