Bauabzugsteuer
Bauabzugsteuer – 15-prozentiger Steuerabzug auf Bauleistungen, den Auftraggeber nach § 48 EStG einbehalten und abführen müssen
Was ist die Bauabzugsteuer?
Die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG wurde 2002 eingeführt, um Steueransprüche bei Bauleistungen zu sichern und Schwarzarbeit einzudämmen. Auftraggeber müssen 15 % der Bruttosumme einbehalten und bis zum 10. des Folgemonats ans Finanzamt abführen.
Wer ist betroffen?
| Auftraggeber | Abzugspflicht? | Warum? |
|---|---|---|
| Unternehmer i.S.d. § 2 UStG | Ja | Alle Gewerbebetriebe, auch Kleinunternehmer |
| Juristische Personen des öffentlichen Rechts | Ja | Kommunen, Landkreise, etc. |
| Vermieter ≥ 2 Wohnungen | Ja | Auch Eigentümergemeinschaften |
| Privatkunde (Eigennutzer) | Nein | Nur bei eigener Nutzung der Immobilie |
| Vermieter mit nur 1 Wohnung | Nein | Gilt als nicht nachhaltig |
Bagatellgrenzen
| Grenze | Gilt für | Berechnung |
|---|---|---|
| 5.000 € | Standard (je Auftraggeber pro Kalenderjahr) | Gesamtvolumen aller Bauleistungen |
| 15.000 € | Steuerfreie Vermieter (§ 4 Nr. 12 UStG) | Gesamtvolumen pro Kalenderjahr |
Achtung: Diese sind Freigrenzen, nicht Freibeträge! Wird 5.001 € erreicht, gilt der Abzug auf die gesamte Summe – nicht nur auf den Betrag über 5.000 €.
Berechnung der Bauabzugsteuer
Beispielrechnung
Rechnungsbetrag: 10.000,00 € (brutto)
Bauabzugsteuer (15 %): -1.500,00 €
Auszahlung an Handwerker: 8.500,00 €
→ Die 1.500 € gehen ans Finanzamt
→ Der Handwerker erhält sie bei der Steuererkärung zurück
Bei Abschlagsrechnungen
Die 15 % werden auf jede einzelne Abschlagsrechnung angewendet – nicht erst auf die Schlussrechnung.
Vermeidung: Freistellungsbescheinigung
Der einfachste Weg: Eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegen. Dann entfällt der Abzug vollständig.
So erhalten Sie die Freistellungsbescheinigung
| Schritt | Details |
|---|---|
| 1. Antrag | Formlos beim zuständigen Finanzamt |
| 2. Voraussetzung | Keine Steuerrückstände, korrekte Steuererklärungen |
| 3. Gültigkeit | Max. 3 Jahre (Nachfolgebescheinigung beantragen!) |
| 4. Vorlage | Dem Auftraggeber vor Rechnungsstellung übergeben |
Meister-Tipp
Erstattung der einbehaltenen Steuer
Falls doch Bauabzugsteuer einbehalten wurde:
| Schritt | Was passiert |
|---|---|
| 1. Anmeldung | Auftraggeber meldet den Einbehalt beim Finanzamt an |
| 2. Bescheinigung | Handwerker erhält eine Anrechnungsbescheinigung (§ 48a Abs. 3 EStG) |
| 3. Steuererklärung | Einbehaltene Beträge werden auf die Einkommensteuer angerechnet |
| 4. Erstattung | Überschuss wird erstattet – aber erst mit der Jahresveranlagung |
Unterschied zur Reverse-Charge-Regelung
| Merkmal | Bauabzugsteuer (§ 48 EStG) | Reverse-Charge (§ 13b UStG) |
|---|---|---|
| Steuerart | Einkommensteuer | Umsatzsteuer |
| Abzugshöhe | 15 % vom Bruttobetrag | 19 % USt (wird umgekehrt geschuldet) |
| Vermeidung | Freistellungsbescheinigung | Nicht möglich (gesetzliche Pflicht) |
| Wer zahlt? | AG an FA, Anrechnung beim AN | Empfänger schuldet direkt die USt |
Wichtig: Beide Regelungen können gleichzeitig greifen!
Checkliste für Handwerksbetriebe
- ✅ Freistellungsbescheinigung beantragt und gültig?
- ✅ Bescheinigung dem Auftraggeber vor Rechnungsstellung übergeben?
- ✅ Ablaufdatum der Bescheinigung im Kalender notiert?
- ✅ Falls Einbehalt: Anrechnungsbescheinigung vom Auftraggeber erhalten?
- ✅ Einbehaltene Beträge in der Steuererklärung angegeben?
→ Ausführlicher Ratgeber: Freistellungsbescheinigung & Bauabzugsteuer 2026