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Recht & Finanzen

Reverse-Charge-Verfahren

Reverse-Charge-VerfahrenUmkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen nach § 13b UStG – der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer

2 Min. Lesezeit

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Beim Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG wird die Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger übertragen. Der Handwerker stellt seine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und weist darauf hin, dass der Empfänger die Steuer schuldet.

Wann gilt Reverse-Charge?

§ 13b UStG greift, wenn ALLE Bedingungen erfüllt sind:

BedingungDetails
BauleistungEine der in § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG genannten Leistungen
B2BDer Empfänger ist Unternehmer
NachhaltigkeitDer Empfänger erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen
InlandLeistung wird in Deutschland erbracht

Wann gilt Reverse-Charge NICHT?

  • Privatkunden: Hier wird ganz normal mit MwSt. abgerechnet
  • Reine Materiallieferung: Ohne Montage/Bauleistung kein § 13b
  • Planung ohne Ausführung: Architekten, Statiker → kein § 13b
  • Reinigungsleistungen: Gebäudereinigung ist keine Bauleistung (Ausnahme: Fassadenreinigung)

Was gilt als Bauleistung?

✅ Bauleistung (§ 13b gilt)❌ Keine Bauleistung
Rohbau, MaurerarbeitenReine Materiallieferung
ElektroinstallationWartung von Geräten
Heizung/Sanitär-InstallationSchornsteinfeger-Prüfung
DacharbeitenGartengestaltung (ohne Bauwerk)
Maler-/TapezierarbeitenGebäudereinigung
Fenster-/TürenmontagePlanung ohne Ausführung
FliesenarbeitenGerüststellung (umstritten)

Rechnungsstellung bei Reverse-Charge

Pflichtangaben auf der Rechnung

Die Rechnung muss enthalten:

  1. Alle normalen Pflichtangaben nach § 14 UStG
  2. Nettobetrag (OHNE Umsatzsteuer)
  3. Pflichthinweis: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 13b UStG"
  4. Steuernummer/USt-IdNr. des Leistungsempfängers

Muster-Rechnungstext

Elektroinstallation Neubau MFH, Bauabschnitt 2
Nettobetrag:                    8.500,00 €
Umsatzsteuer:                   entfällt (§ 13b UStG)
Rechnungsbetrag:                8.500,00 €

Hinweis: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
gem. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG.

Falsch: USt trotzdem ausweisen

❌ FEHLER – nicht so machen!
Nettobetrag:     8.500,00 €
19 % USt:        1.615,00 €
Brutto:         10.115,00 €

→ Folge: Sie schulden die 1.615 € USt zusätzlich (§ 14c UStG)!
👷‍♂️

Meister-Tipp

Der häufigste und teuerste Fehler: USt auf einer Reverse-Charge-Rechnung ausweisen. Dann schulden SIE die ausgewiesene Steuer (§ 14c) UND der Empfänger muss sie trotzdem noch mal abführen. Doppelte Steuer! Prüft VOR der Rechnungsstellung, ob § 13b gilt. Im Zweifel: Beim Steuerberater anrufen – das kostet 50 €, spart aber tausende.

Nachweis: Wann ist der Empfänger „nachhaltig bauleistend"?

Der Empfänger muss eine Bescheinigung nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG vorlegen. Diese bestätigt, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt.

NachweisDetails
USt 1 TGBescheinigung des Finanzamts
GültigkeitMax. 3 Jahre
Pflicht des LeistendenBescheinigung prüfen und aufbewahren
Ohne BescheinigungNormal mit USt abrechnen

Unterschied zur Bauabzugsteuer

EigenschaftReverse-Charge (§ 13b UStG)Bauabzugsteuer (§ 48 EStG)
SteuerartUmsatzsteuerEinkommensteuer
Abzugshöhe19 % USt (Empfänger schuldet)15 % vom Brutto (Einbehalt)
Wer ist betroffen?Nur Bau-Unternehmer als EmpfängerAlle Unternehmer als Auftraggeber
Auswirkung auf RechnungOhne USt (Netto = Brutto)Brutto normal, 15 % werden einbehalten
VermeidungNicht möglich (gesetzliche Pflicht)Freistellungsbescheinigung

Wichtig: Beide Regelungen können gleichzeitig greifen! Beispiel: Malerarbeiten für einen Generalunternehmer → Reverse-Charge (ohne USt) + Bauabzugsteuer (15 % vom Netto einbehalten).

Checkliste: Reverse-Charge korrekt anwenden

  • ✅ Ist die Leistung eine Bauleistung nach § 13b?
  • ✅ Ist der Empfänger Unternehmer?
  • ✅ Erbringt der Empfänger selbst nachhaltig Bauleistungen?
  • ✅ Liegt eine USt 1 TG-Bescheinigung vor?
  • ✅ Rechnung ohne USt ausgestellt?
  • ✅ Pflichthinweis „Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG" auf der Rechnung?
  • ✅ Steuernummer des Empfängers angegeben?

→ Ausführlicher Ratgeber: Rechnung schreiben als Handwerker 2026

Häufige Fragen zu Reverse-Charge-Verfahren

Was bedeutet Reverse-Charge im Handwerk?
Beim Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG schuldet nicht der leistende Handwerker die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Die Rechnung wird ohne MwSt. ausgestellt.
Wann gilt § 13b UStG bei Bauleistungen?
Wenn ein Handwerksbetrieb Bauleistungen an einen anderen Unternehmer erbringt, der selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt. Bei Privatkunden gilt § 13b nicht!
Welcher Hinweis muss auf die Rechnung?
Die Rechnung muss den Pflichthinweis enthalten: 'Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 13b UStG'. Ohne diesen Hinweis haftet der Rechnungssteller.
Muss ich die Umsatzsteuer trotzdem ausweisen?
Nein! Bei Reverse-Charge wird die Rechnung OHNE Umsatzsteuer ausgestellt. Wird trotzdem USt ausgewiesen, schuldet der Rechnungssteller diese zusätzlich (§ 14c UStG).

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