Rechnung Vorlage 2026 – Online-Generator mit PDF-Export
Professionelle Rechnung direkt im Browser erstellen: Firmendaten, Logo, Steuernummer & Bankverbindung eintragen, Positionen anlegen, MwSt. automatisch berechnen – und als druckfertiges PDF speichern. §14 UStG-konform.
Ihre Daten bleiben bei Ihnen
Dieser Generator läuft vollständig in Ihrem Browser – es werden keine Daten an unsere Server übertragen oder gespeichert. Ideal für eine einmalige Rechnung, die Sie schnell erstellen möchten.
Rechtlicher Hinweis zur Rechnungsstellung
Rechnungen müssen nach GoBD revisionssicher archiviert werden. Ab 2025 gilt zudem die E-Rechnungspflicht für B2B-Geschäfte (ZUGFeRD/XRechnung). Ein PDF aus diesem Generator erfüllt diese Anforderung nicht. Für regelmäßige Rechnungsstellung mit GoBD-konformer Archivierung und fortlaufender Nummerierung empfehlen wir eine professionelle Lösung wie Clean Invoice. Mehr dazu: E-Rechnungspflicht 2025.
Ihre Firmendaten
Steuer & Bankverbindung
Rechnungsempfänger
Rechnungs-Details
Texte
Positionen
MwSt.-Satz
Vorschau (wird gedruckt)
Rechnung R-2026-87141
für die erbrachten Leistungen erlauben wir uns wie folgt zu berechnen:
| Pos. | Beschreibung | Menge | Einheit | Einzelpreis | Gesamt |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | – | 1 | Stk. | – | – |
| Netto | 0,00 € |
| MwSt. 19% | 0,00 € |
| Rechnungsbetrag | 0,00 € |
Vielen Dank für Ihren Auftrag.
So funktioniert der Rechnungs-Generator
Logo & Firmendaten
Logo hochladen, Steuernummer und Bankverbindung hinterlegen – alles erscheint auf der Rechnung.
Positionen mit Einheiten
Stk., Std., m², pauschal – wählen Sie die passende Einheit für jede Position.
§14 UStG-konform
Alle Pflichtangaben enthalten: Steuernummer, Leistungsdatum, fortlaufende Nummer, MwSt.-Ausweis.
PDF drucken
Per Klick als professionelles A4-PDF drucken oder als Datei speichern.
Pflichtangaben auf der Rechnung (§14 UStG)
Eine ordnungsgemäße Rechnung muss alle gesetzlichen Pflichtangaben enthalten – sonst verliert der Empfänger den Vorsteuerabzug und Sie riskieren Ärger mit dem Finanzamt:
Achtung: 10 Jahre Aufbewahrungspflicht
Rechnungen müssen nach §14b UStG mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Das gilt für Papier- und digitale Rechnungen gleichermaßen. Speichern Sie das PDF daher sicher ab.
Tipp: Rechnungen sofort stellen
Je schneller Sie nach Leistungserbringung die Rechnung stellen, desto schneller kommt das Geld. Im Handwerk gilt: Rechnung am besten am Tag der Fertigstellung erstellen – nicht erst am Monatsende.
Häufige Fragen zur Rechnung im Handwerk
Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung enthalten?
Nach §14 UStG: Vollständiger Name und Anschrift des Leistenden und Empfängers, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Leistungsdatum, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag. Unsere Vorlage enthält alle Pflichtangaben.
Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?
Nach §14b UStG und §147 AO müssen Rechnungen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Das gilt sowohl für ausgehende als auch für eingehende Rechnungen.
Was ist der Unterschied zwischen Steuernummer und USt-IdNr.?
Die Steuernummer wird vom Finanzamt vergeben und hat das Format XX/XXX/XXXXX. Die USt-IdNr. (z.B. DE123456789) wird für innergemeinschaftliche Geschäfte benötigt und vom BZSt vergeben. Auf der Rechnung muss mindestens eine der beiden angegeben werden.
Was ist eine Kleinbetragsrechnung?
Bei Rechnungen bis 250 € brutto gelten nach §33 UStDV vereinfachte Regeln: Kein Empfängername nötig, keine Rechnungsnummer, kein separater MwSt.-Ausweis. Es genügt der Bruttobetrag mit Angabe des Steuersatzes.
Wann muss ich eine Rechnung stellen?
Nach §14 Abs. 2 UStG innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung, wenn der Empfänger ein Unternehmer ist. Im Handwerk empfiehlt sich jedoch die Rechnungsstellung unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten – je schneller die Rechnung, desto schneller das Geld.
Wie erstelle ich als Kleinunternehmer eine Rechnung?
Wählen Sie 0% MwSt. im Generator. Fügen Sie im Schlusstext den Hinweis ein: "Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." Es darf kein Steuerbetrag ausgewiesen werden – andernfalls schulden Sie die ausgewiesene Steuer dem Finanzamt.
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