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Rechner: Haushaltsnahe Leistungen & Handwerkerkosten absetzen
Berechnen Sie Ihren Steuerbonus nach § 35a EStG – für Putzhilfe, Gärtner und Handwerker. Bis zu 5.710 € pro Jahr.
Bis zu 5.710 € Steuerbonus pro Jahr – und die meisten Hausbesitzer verschenken ihn. Ob Putzhilfe, Gärtner oder Handwerker: Mit unserem Rechner sehen Sie in Sekunden, wie viel Sie über § 35a EStG direkt von Ihrer Steuerlast abziehen können.
📝 Ihre Ausgaben (pro Jahr)
Tragen Sie nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten ein – keine Materialkosten. Alle Beträge brutto (inkl. MwSt.).
Putzen, Waschen, Bügeln, Gartenarbeit, Kinderbetreuung auf 556-€-Basis
Professionelle Reinigung, Winterdienst, Gartenpflege, Pflegedienst, Hausmeisterservice
Maler, Elektriker, SHK, Fliesenleger, Dachdecker, Schornsteinfeger – nur Lohnanteil
💰 Ihre Steuerersparnis
Gesamte Steuerersparnis
0 €
bei 0 € Ausgaben · max. möglich: 5.710 €
| Kategorie | Ausgaben | 20 % Abzug | Max. |
|---|---|---|---|
| Haushaltshilfe (Minijob) | 0 € | 0 € | 510 € |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | 0 € | 0 € | 4.000 € |
| Handwerkerleistungen | 0 € | 0 € | 1.200 € |
| Gesamt | 0 € | 0 € | 5.710 € |
So funktioniert der Steuerbonus nach § 35a EStG
Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen ist eine der wenigen Möglichkeiten, Ausgaben direkt von der Steuerschuld abzuziehen – nicht nur vom zu versteuernden Einkommen. Das macht ihn deutlich wertvoller als normale Werbungskosten.
Die 3 Kategorien im Überblick
| Kategorie | Abzug | Max. Ausgaben | Max. Steuerbonus |
|---|---|---|---|
| Haushaltshilfe (Minijob) | 20 % | 2.550 € | 510 € |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | 20 % | 20.000 € | 4.000 € |
| Handwerkerleistungen | 20 % | 6.000 € | 1.200 € |
| Gesamt | — | 28.550 € | 5.710 € |
💡 Meister-Tipp: Rechnung richtig stellen lassen
In der Handwerkerrechnung müssen Arbeitskosten und Materialkosten getrennt aufgeführt sein. Nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten sind absetzbar. Bitten Sie Ihren Handwerker schon bei der Auftragserteilung um eine getrennte Auflistung – nachträglich wird es oft schwierig.
Was zählt als „haushaltsnahe Leistung“?
Haushaltsnahe Dienstleistungen (max. 4.000 € Bonus)
Alle Tätigkeiten, die normalerweise Haushaltsmitglieder selbst erledigen würden:
- Reinigung: Wohnung putzen, Fenster reinigen, Teppichreinigung
- Garten: Rasenmähen, Hecke schneiden, Laub fegen, Winterdienst
- Haushalt: Waschen, Bügeln, Kochen, Einkaufen
- Betreuung: Kinderbetreuung im Haushalt, häusliche Pflege
- Sonstiges: Umzugshelfer, Schädlingsbekämpfung, Hausmeisterservice
Handwerkerleistungen (max. 1.200 € Bonus)
Renovierung, Erhaltung und Modernisierung im eigenen Haushalt:
- Maler: Streichen, Tapezieren, Lackieren
- Sanitär: Bad modernisieren, Armaturen tauschen, Rohre reparieren
- Elektrik: Steckdosen, Lichtschalter, E-Check
- Boden: Fliesen, Parkett, Laminat verlegen
- Außen: Pflasterarbeiten, Fassade streichen, Dachrinne reinigen
- Heizung: Wartung, Schornsteinfeger, Therme-Service
❌ Was NICHT absetzbar ist
- Materialkosten: Fliesen, Farbe, Rohre, Kabel – nur der Lohnanteil zählt
- Neubau-Maßnahmen: Erstmaliger Einbau (z.B. erstmaliger Balkonanbau)
- Gutachten: Energieberater, Statiker (aber: Schornsteinfeger ist absetzbar!)
- Barzahlungen: Werden vom Finanzamt grundsätzlich nicht anerkannt
Praxisbeispiel: Typischer Steuerbonus eines Eigenheim-Besitzers
| Ausgabe | Kategorie | Betrag (Lohn) | 20 % Bonus |
|---|---|---|---|
| Putzhilfe (Minijob, 12×130 €) | Minijob | 1.560 € | 312 € |
| Gartenpflege (Firma, monatl.) | Dienstleistung | 3.600 € | 720 € |
| Maler (Wohnzimmer streichen) | Handwerker | 1.800 € | 360 € |
| SHK: Bad-Armaturen tauschen | Handwerker | 950 € | 190 € |
| Schornsteinfeger | Handwerker | 120 € | 24 € |
| Heizungswartung | Handwerker | 280 € | 56 € |
| Gesamte Steuerersparnis | 8.310 € | 1.662 € | |
In diesem realistischen Beispiel spart ein Eigenheim-Besitzer 1.662 € Steuern pro Jahr – einfach durch korrekte Angabe in der Steuererklärung. Die Handwerkerleistungen (3.150 € Lohnkosten) schöpfen 630 € des 1.200 €-Maximums aus – es ist also noch Spielraum.
5 Tipps für den maximalen Steuerbonus
1. Rechnung aufteilen lassen
Bitten Sie den Handwerker, Arbeitskosten und Materialkosten getrennt aufzuführen. Ohne Trennung kann das Finanzamt den Abzug ablehnen.
2. Niemals bar bezahlen
Nur Überweisungen werden anerkannt! Kontoauszug = Nachweis. Barzahlung = kein Steuerbonus, egal wie korrekt die Rechnung ist.
3. Zahlungen strategisch verteilen
Maßgeblich ist das Zahlungsdatum, nicht das Rechnungsdatum. Bei großen Aufträgen: Teil im Dezember, Rest im Januar überweisen.
4. Nebenkostenabrechnung prüfen
Auch Mieter können profitieren! Hausmeister, Treppenhausreinigung und Gartenpflege aus der Nebenkostenabrechnung sind absetzbar.
5. Alle 3 Kategorien nutzen
Die Maximalbeträge gelten pro Kategorie. Minijob (510 €) + Dienstleistungen (4.000 €) + Handwerker (1.200 €) = bis zu 5.710 € Steuerbonus.
Häufige Fragen zum Steuerbonus
Gilt der Steuerbonus auch für Mieter?
Ja! Mieter können die Lohnanteile aus ihrer Nebenkostenabrechnung absetzen – z.B. Hausmeister, Gartenpflege, Treppenhausreinigung. Der Vermieter muss die Kosten in der Abrechnung anteilig ausweisen.
Was ist der Unterschied zum „Handwerkerkosten absetzen“?
Handwerkerleistungen sind eine Unterkategorie der haushaltsnahen Leistungen. Der Handwerker-Bonus (max. 1.200 €) gilt zusätzlich zum Dienstleistungs-Bonus (max. 4.000 €) – Sie können beides gleichzeitig nutzen.
Kann ich den Bonus auch bei Eigentumswohnungen nutzen?
Ja, auch Eigentümer von Eigentumswohnungen können ihren Anteil an den Hausmeister-, Reinigungs- und Wartungskosten aus der Hausgeldabrechnung absetzen.
Was passiert, wenn meine Steuerlast niedriger ist als der Bonus?
Der Steuerbonus kann Ihre Steuerlast maximal auf 0 € senken. Ein Übertrag ins nächste Jahr oder eine Auszahlung ist nicht möglich.
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🔗 Rechner Haushaltsnahe Leistungen auf Ihrer Website einbetten
Binden Sie den Rechner kostenlos auf Ihrer Website ein. Kopieren Sie den Code und fügen Sie ihn in Ihre Seite ein:
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Quelle: § 35a EStG | handwerk.cloud | Stand: 2026. Die Berechnungen dienen der Orientierung und ersetzen keine steuerliche Beratung. Rechtsgrundlage: § 35a EStG.
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