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Recht & Finanzen

Leistungszeitraum

LeistungszeitraumPflichtangabe auf Rechnungen: Der Zeitraum, in dem die Handwerkerleistung erbracht wurde (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG)

1 Min. Lesezeit

Was ist der Leistungszeitraum?

Der Leistungszeitraum (oder Leistungszeitpunkt) ist eine Pflichtangabe auf jeder Rechnung über 250 € brutto. Er gibt an, wann die Leistung erbracht wurde – als konkreter Zeitpunkt oder als Zeitraum. Die Rechtsgrundlage ist § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG.

Warum ist der Leistungszeitraum so wichtig?

PerspektiveAuswirkung
VorsteuerabzugOhne Leistungszeitraum kann der Empfänger keinen Vorsteuerabzug geltend machen
ZahlungspflichtDer Kunde kann die Zahlung verweigern, bis die Angabe korrekt ist
Steuerliche ZuordnungDas Finanzamt ordnet Umsätze dem Zeitraum der Leistung zu, nicht dem Rechnungsdatum
BetriebsprüfungEin fehlender Leistungszeitraum ist der häufigste Beanstandungsgrund

Formulierung – richtig und falsch

Situation✅ Korrekt❌ Falsch
Mehrtägige Arbeit„Leistungszeitraum: 03.02.–07.02.2026"„Februar 2026" (zu ungenau)
Eintägige Arbeit„Leistungsdatum: 11.02.2026"Nur Rechnungsdatum angeben
Abschlagsrechnung„Leistungszeitraum der Teilleistung: 01.01.–31.01.2026"„1. Abschlag" (ohne Datum)
Dauerleistung„Leistungszeitraum: Januar 2026"Kein Leistungszeitraum angeben
Leistung = Rechnungsdatum„Rechnungsdatum = Leistungsdatum"Nur Rechnungsdatum, ohne Hinweis

Sonderfälle im Handwerk

Abschlagsrechnung

Bei Abschlagsrechnungen muss der Leistungszeitraum der Teilleistung angegeben werden – nicht der Gesamtauftrag. Beispiel: „Leistungszeitraum Rohinstallation Elektro: 15.01.–22.01.2026".

Schlussrechnung

Die Schlussrechnung enthält den gesamten Leistungszeitraum des Auftrags. Alle bereits gezahlten Abschläge werden abgezogen.

Dauerleistungen

Bei laufenden Wartungsverträgen oder Pflegearbeiten genügt die Angabe des Monats: „Leistungszeitraum: Januar 2026".

Materiallieferung mit Montage

Wird Material geliefert und eingebaut, zählt das Datum der Montage als Leistungszeitpunkt – nicht das Lieferdatum des Materials.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Malerarbeiten

Leistungsbeschreibung: Streichen Wohnzimmer (45 m²), 2x Anstrich
Leistungszeitraum: 10.02.–11.02.2026

Beispiel 2: Heizungswartung

Leistungsbeschreibung: Jahreswartung Gas-Brennwertgerät
Leistungsdatum: 15.03.2026

Beispiel 3: Badsanierung (Abschlag)

1. Abschlagsrechnung
Leistungszeitraum der Teilleistung: 03.02.–14.02.2026
(Demontage, Rohinstallation Sanitär, Estricharbeiten)

Typische Fehler und Konsequenzen

FehlerKonsequenzLösung
Leistungszeitraum fehlt komplettRechnung formell fehlerhaft, kein VorsteuerabzugSofort korrigieren, Rechnung neu ausstellen
Nur Rechnungsdatum angegebenNicht ausreichend (außer bei Gleichsetzung)Hinweis „Rechnungsdatum = Leistungsdatum" ergänzen
Zu ungenauer Zeitraum„2026" oder „Q1" ist nicht prüfbarKonkreten Zeitraum angeben (Tag/Monat)
Falscher ZeitraumSteuerliche Zuordnung falsch → NachzahlungVor Versand nochmal prüfen
👷‍♂️

Meister-Tipp

Mein Tipp: Tragt den Leistungszeitraum SOFORT ein, wenn ihr die Rechnung erstellt – nicht erst Tage später aus dem Gedächtnis. Am besten: Leistungsbeginn und -ende direkt im Bautagebuch oder Stundenzettel notieren. Das spart Ärger bei der Betriebsprüfung und verhindert Reklamationen vom Kunden.

Checkliste: Leistungszeitraum korrekt angeben

  • ✅ Leistungszeitraum ist auf der Rechnung angegeben
  • ✅ Zeitraum entspricht der tatsächlichen Leistungserbringung
  • ✅ Bei Abschlagsrechnungen: Zeitraum der Teilleistung
  • ✅ Bei Einmalleistung: konkretes Leistungsdatum
  • ✅ Bei Rechnungsdatum = Leistungsdatum: Hinweis „Rechnungsdatum = Leistungsdatum"
  • ✅ Format nachvollziehbar (TT.MM.–TT.MM.JJJJ)

Unterschied: Leistungszeitraum vs. Rechnungsdatum vs. Lieferdatum

BegriffBedeutungBeispiel
LeistungszeitraumWann wurde die Arbeit erbracht?03.02.–07.02.2026
RechnungsdatumWann wurde die Rechnung ausgestellt?10.02.2026
LieferdatumWann wurde das Material geliefert?01.02.2026

Alle drei Angaben können unterschiedlich sein und haben unterschiedliche steuerliche Relevanz.

→ Ausführlicher Ratgeber: Rechnung schreiben als Handwerker 2026

Häufige Fragen zu Leistungszeitraum

Warum muss der Leistungszeitraum auf der Rechnung stehen?
Der Leistungszeitraum ist eine Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG. Ohne diese Angabe ist die Rechnung formell fehlerhaft – der Empfänger riskiert den Verlust des Vorsteuerabzugs.
Wie formuliere ich den Leistungszeitraum korrekt?
Beispiel: 'Leistungszeitraum: 03.02.–07.02.2026'. Bei punktueller Leistung genügt: 'Leistungsdatum: 11.02.2026'. Das Rechnungsdatum allein reicht nicht!
Was ist der häufigste Fehler beim Leistungszeitraum?
Viele Handwerker vergessen die Angabe komplett – der häufigste Fehler auf Handwerkerrechnungen. Der Kunde kann dann die Zahlung verzögern und das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigern.
Darf das Rechnungsdatum als Leistungszeitraum gelten?
Nur wenn die Leistung tatsächlich am Rechnungsdatum erbracht wurde. Der Hinweis 'Rechnungsdatum = Leistungsdatum' ist zulässig, wenn es der Wahrheit entspricht.