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Kostenloser Urlaubsrechner

Urlaubsrechner – Urlaubstage berechnen

Berechnen Sie Ihren Urlaubsanspruch: gesetzlicher Mindesturlaub, anteilige Berechnung bei Ein-/Austritt und Resturlaub auf einen Blick.

Mit unserem kostenlosen Urlaubsrechner berechnen Sie Ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch, Resturlaub und anteiligen Urlaub bei Ein- oder Austritt. Inkl. Feiertage nach Bundesland und Arbeitszeiterfassung.

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Wie viel Urlaub steht mir zu?

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt den Mindesturlaub für Arbeitnehmer in Deutschland. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub – unabhängig davon, ob er Vollzeit, Teilzeit oder als Minijobber arbeitet.

Gesetzlicher Mindesturlaub nach BUrlG

Arbeitstage/WocheMindesturlaub (§ 3 BUrlG)Typisch im Handwerk
6-Tage-Woche24 Werktage26–30 Werktage
5-Tage-Woche20 Arbeitstage25–30 Arbeitstage
4-Tage-Woche16 Arbeitstage20–24 Arbeitstage
3-Tage-Woche12 Arbeitstage15–18 Arbeitstage

Formel: Mindesturlaub = 24 Werktage × Arbeitstage/Woche ÷ 6. Bei einer 5-Tage-Woche: 24 × 5 ÷ 6 = 20 Tage.

Urlaubsanspruch anteilig berechnen

Bei Ein- oder Austritt im laufenden Jahr wird der Urlaub anteilig berechnet. Für jeden vollen Monat der Beschäftigung stehen Ihnen 1/12 des Jahresurlaubs zu (§ 5 BUrlG).

SzenarioMonateAnspruch (bei 30 Tagen/Jahr)
Eintritt am 1. April9 Monate22,5 Tage
Eintritt am 1. Juli6 Monate15,0 Tage
Austritt am 30. September9 Monate22,5 Tage

Feiertage nach Bundesland

Die Anzahl der gesetzlichen Feiertage variiert je nach Bundesland zwischen 10 und 13 Tagen. Diese Feiertage kommen zusätzlich zum Urlaub – sie werden nicht vom Urlaubsanspruch abgezogen.

BundeslandFeiertageBundeslandFeiertage
Baden-Württemberg12Mecklenburg-Vorpommern11
Bayern13Niedersachsen10
Berlin10Nordrhein-Westfalen11
Brandenburg11Rheinland-Pfalz11
Bremen10Saarland12
Hamburg10Sachsen11
Hessen10Sachsen-Anhalt11
Schleswig-Holstein10Thüringen11

Sonderurlaub im Handwerk

AnlassÜbliche DauerRechtsgrundlage
Eigene Hochzeit1 Tag§ 616 BGB / Tarifvertrag
Geburt eines Kindes1 Tag§ 616 BGB
Tod naher Angehöriger1–2 Tage§ 616 BGB / Tarifvertrag
Umzug (betriebsbedingt)1 TagTarifvertrag
Arztbesuch (notwendig)Nötige Dauer§ 616 BGB
Schwerbehinderung (GdB ≥ 50)+5 Tage/Jahr§ 208 SGB IX

Resturlaub: Was passiert am Jahresende?

Grundregel: Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Nicht genommener Urlaub verfällt am 31. März des Folgejahres – allerdings nur, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter rechtzeitig auf den Verfall hingewiesen hat (BAG-Urteil vom 19.02.2019).

💡 Meister-Tipp: Hinweispflicht als Arbeitgeber

Im Handwerk ist Urlaub in auftragstarken Sommermonaten oft schwierig. Trotzdem müssen Sie als Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter schriftlich darauf hinweisen, dass Resturlaub verfällt. Ohne diesen Hinweis bleibt der Anspruch unbegrenzt bestehen – das kann sehr teuer werden! Dokumentieren Sie den Hinweis mit Datum und Unterschrift.

💡 Meister-Tipp: Brückentage optimal nutzen

Durch geschickte Planung um Feiertage herum können Sie aus wenigen Urlaubstagen lange Erholungsphasen machen. Beispiel: Christi Himmelfahrt (Donnerstag) + 1 Brückentag (Freitag) = 4 Tage frei bei 1 Tag Urlaub. Dokumentieren Sie Ihre Arbeitszeiten digital.

Quelle: handwerk.cloud | Urlaubsrechner kostenlos online. Stand: April 2026. Die Informationen zum Urlaubsanspruch basieren auf dem Bundesurlaubsgesetz und aktueller BAG-Rechtsprechung. Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.

Häufige Fragen zum Urlaubsanspruch

Bei einer 5-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Arbeitstage pro Jahr, bei einer 6-Tage-Woche 24 Werktage. Im Handwerk sind vertraglich oft 25–30 Tage üblich. Formel: 24 × Arbeitstage/Woche ÷ 6.
Ja! Auch Minijobber haben den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch – anteilig berechnet nach ihren Arbeitstagen pro Woche. Wer z.B. an 2 Tagen/Woche arbeitet: 24 × 2 ÷ 6 = 8 Urlaubstage.
Der Arbeitgeber kann Urlaubswünsche nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§ 7 BUrlG). Betriebsurlaub (z.B. Weihnachten bis Neujahr) darf angeordnet werden, wenn ein Betriebsrat zugestimmt hat oder es betriebsüblich ist.
Nein. Wenn Sie während des Urlaubs erkranken, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Voraussetzung: Ärztliches Attest ab dem ersten Krankheitstag. Nicht genommener Urlaub wegen Langzeitkrankheit verfällt frühestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Bei Kündigung in der ersten Jahrshälfte (bis 30. Juni): Anteiliger Urlaub nach vollen Beschäftigungsmonaten. Bei Kündigung in der zweiten Jahrshälfte: Voller Jahresurlaub, sofern Sie mindestens 6 Monate beschäftigt waren (Wartezeit nach § 4 BUrlG).
Grundsätzlich nein – Urlaub dient der Erholung und darf nicht abgekauft werden. Ausnahme: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird Resturlaub als Urlaubsabgeltung ausgezahlt (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Nicht genommener Urlaub verfällt am 31. März des Folgejahres – aber nur, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter rechtzeitig auf den Verfall hingewiesen hat (BAG-Urteil 19.02.2019). Ohne Hinweis bleibt der Anspruch bestehen!
Ja, für bestimmte Anlässe: Eigene Hochzeit (1 Tag), Geburt eines Kindes (1 Tag), Tod naher Angehöriger (1–2 Tage), Umzug bei Betriebswechsel (1 Tag). Schwerbehinderte (GdB ≥ 50) erhalten +5 Tage/Jahr (§ 208 SGB IX).

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