Verbraucherbauvertrag
Verbraucherbauvertrag – Ein spezieller Werkvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer über erhebliche Bauleistungen
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Was ist ein Verbraucherbauvertrag?
Der Verbraucherbauvertrag (§§ 650i-650n BGB) ist ein spezieller Werkvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer über erhebliche Bauleistungen an einem neuen Gebäude.
Wann liegt ein Verbraucherbauvertrag vor?
Voraussetzungen
- Verbraucher als Auftraggeber (Privatperson)
- Unternehmer als Auftragnehmer
- Neubau oder Umbau eines Gebäudes
- Erhebliche Bauleistungen
Typische Fälle
- Schlüsselfertiger Hausbau
- Fertighausvertrag
- Generalunternehmervertrag
- Umfassende Umbaumaßnahmen
Kein Verbraucherbauvertrag bei
- Einzelgewerken (z.B. nur Malerarbeiten)
- Reparaturen
- Sanierungen kleinen Umfangs
Besondere Rechte des Verbrauchers
1. Widerrufsrecht (§ 650l BGB)
- 14 Tage nach Vertragsschluss
- Muss ordnungsgemäß belehrt werden
2. Baubeschreibungspflicht (§ 650j BGB)
Unternehmer muss vor Vertragsschluss detaillierte Baubeschreibung liefern:
- Art und Umfang der Leistung
- Gebäudepläne und -daten
- Energetische Eigenschaften
- Zeitpunkt der Fertigstellung
3. Unterlagen bei Vertragsschluss (§ 650n BGB)
Verbraucher erhält:
- Vertragstext (Papier oder dauerhafter Datenträger)
- Baubeschreibung
- Planungsunterlagen
4. Abschlagszahlungen (§ 650m BGB)
- Max. 90% der Gesamtvergütung vor Abnahme
- Rest erst nach Abnahme
- Sicherheitsleistung kann verlangt werden
5. Herausgabe von Planungsunterlagen
Verbraucher hat Anspruch auf Unterlagen zur Genehmigung.
Baubeschreibung: Pflichtinhalte
Die Baubeschreibung muss enthalten:
- Allgemeine Beschreibung des Bauvorhabens
- Konstruktion des Gebäudes
- Art und Qualität der Baustoffe
- Installationen (Heizung, Elektro, Sanitär)
- Energetische Eigenschaften
- Voraussichtliche Bauzeit
- Verbindlicher Fertigstellungstermin
Sicherheitsleistung
Der Verbraucher kann 5% der Vergütung als Sicherheit verlangen:
- Für Fertigstellung
- Für Mängelansprüche
- Durch Bürgschaft oder Einbehalt
Abgrenzung: Bauträgervertrag
| Merkmal | Verbraucherbauvertrag | Bauträgervertrag |
|---|---|---|
| Grundstück | Bereits im Eigentum | Wird mit übertragen |
| Regelung | BGB §§ 650i-n | MaBV + BGB |
| Abschläge | Max. 90% | Nach MaBV-Raten |
Tipps für Bauherren
- Baubeschreibung genau prüfen (vor Unterschrift!)
- Widerrufsrecht nutzen, wenn unsicher
- Fertigstellungstermin dokumentieren
- Sicherheitsleistung verlangen
- Bei Änderungen: Schriftliche Nachtrag