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Betrieb & Qualifikation

Handwerksordnung

HandwerksordnungDas Gesetz, das die Ausübung des Handwerks in Deutschland regelt — Meisterpflicht, Anlagen A/B und Zulassungsvoraussetzungen

2 Min. Lesezeit

Was ist die Handwerksordnung?

Die Handwerksordnung (HwO) ist das zentrale Gesetz für das Handwerk in Deutschland. Sie regelt, wer ein Handwerk selbstständig ausüben darf, welche Gewerke meisterpflichtig sind und wie die Handwerkskammern als Selbstverwaltungsorgane organisiert sind. Die HwO wurde 1953 eingeführt und ist seitdem mehrfach novelliert worden — zuletzt 2020 mit der Rückvermeisterung von 12 Gewerken.

Aufbau: Die vier Anlagen

AnlageBeschreibungAnzahlMeisterpflicht
Anlage AZulassungspflichtige (meisterpflichtige) Handwerke53✅ Ja
Anlage B1Zulassungsfreie Handwerke41❌ Nein
Anlage B2Handwerksähnliche Gewerbe57❌ Nein

Anlage A: Meisterpflichtige Handwerke (53 Gewerke)

Für diese Gewerke ist der Meisterbrief (oder eine gleichwertige Qualifikation) erforderlich:

Bau- und Ausbaugewerbe

Maurer und Betonbauer · Zimmerer · Dachdecker · Straßenbauer · Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer · Brunnenbauer · Gerüstbauer · Schornsteinfeger · Stuckateure · Maler und Lackierer · Installateur und Heizungsbauer · Klempner · Elektrotechniker · Kälteanlagenbauer · Tischler · Glaser · Ofen- und Luftheizungsbauer

Metallgewerbe

Feinwerkmechaniker · Metallbauer · Karosserie- und Fahrzeugbauer · Kraftfahrzeugtechniker · Landmaschinenmechaniker · Büchsenmacher · Informationstechniker

Gesundheits- und Lebensmittelgewerbe

Augenoptiker · Hörgeräteakustiker · Zahntechniker · Orthopädietechniker · Orthopädieschuhmacher · Bäcker · Fleischer · Konditor

Sonstige

Friseure · Steinmetze und Steinbildhauer · Boots- und Schiffbauer · Seiler · Chirurgiemechaniker · Vergolder · Schilder- und Lichtreklamehersteller u.a.

Anlage B1: Zulassungsfreie Handwerke (41 Gewerke)

Für diese Gewerke ist kein Meistertitel erforderlich — eine Gewerbeanmeldung genügt:

GewerkSeit B1
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger2004
Parkettleger2004
Estrichleger2004
Raumausstatter2004
Gebäudereiniger2004
Bodenleger2004
Rollladen- und Sonnenschutztechniker2004*
Kosmetiker2004
Fotografen2004

*Einige Gewerke wurden 2020 wieder in Anlage A (Meisterpflicht) zurückgeführt — siehe Rückvermeisterung.

Rückvermeisterung 2020

Seit dem 14. Februar 2020 sind 12 Gewerke wieder meisterpflichtig, die 2004 liberalisiert wurden:

Rückvermeistertes GewerkVorher
Fliesen-, Platten- und MosaiklegerB1 → zurück zu A
Betonstein- und TerrazzoherstellerB1 → A
EstrichlegerB1 → A
Behälter- und ApparatebauerB1 → A
ParkettlegerB1 → A
Rollladen-/SonnenschutztechnikerB1 → A
Drechsler und HolzspielzeugmacherB1 → A
BöttcherB1 → A
GlasveredlerB1 → A
Schilder- und LichtreklameherstellerB1 → A
RaumausstatterB1 → A
Orgel- und HarmoniumbauerB1 → A

Wichtig: Wer vor dem 14.02.2020 bereits als zulassungsfreier Betrieb in diesen Gewerken eingetragen war, genießt Bestandsschutz und darf weiter ohne Meister arbeiten.

Voraussetzungen für die Selbstständigkeit

In einem meisterpflichtigen Handwerk (Anlage A)

  1. Meisterprüfung im jeweiligen Gewerk bestanden, oder
  2. Ausübungsberechtigung (Altgesellenregelung: 6+ Jahre Berufserfahrung, davon 4+ in leitender Stellung), oder
  3. Ausnahmebewilligung der Handwerkskammer (§ 8 HwO), oder
  4. EU-Anerkennung: Gleichwertige Qualifikation aus EU-Mitgliedstaat
  5. Technischer Betriebsleiter: Ein angestellter Meister kann die Qualifikation abdecken

In einem zulassungsfreien Handwerk (Anlage B1/B2)

  • Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt genügt
  • Eintragung in die Handwerksrolle (bei B1) bzw. Verzeichnis (bei B2)
  • Kein Qualifikationsnachweis erforderlich

Strafen bei Verstoß

VerstoßKonsequenz
Ausübung ohne EintragungOrdnungswidrigkeit — bis zu 10.000 € Bußgeld
Meisterpflichtiges Gewerk ohne Qualifikationbis zu 50.000 € Bußgeld
Wiederholte VerstößeBetriebsuntersagung möglich
ZivilrechtlichVerträge sind gültig, aber Gewährleistung kann strittig sein

Mischbetriebe und Nebentätigkeiten

Wenn ein Betrieb mehrere Gewerke ausübt:

  • Für jedes meisterpflichtige Gewerk muss eine Qualifikation vorliegen
  • Minderhandwerk: Einfache Tätigkeiten anderer Gewerke dürfen als Nebenleistung ausgeführt werden (z.B. Maler darf einfache Spachtelarbeiten im [Trockenbau](/lexikon/trockenbau-begriff) ausführen)
  • Ein Betriebsleiter kann mehrere Gewerke abdecken, wenn er die Meisterprüfungen hat
👷‍♂️

Meister-Tipp

Die Rückvermeisterung 2020 hat viele Betriebe kalt erwischt — besonders Fliesenleger und Parkettleger, die sich nach 2004 ohne Meister selbstständig gemacht haben. Wenn Sie vor Februar 2020 schon eingetragen waren: Kein Problem, Bestandsschutz. Aber für Neugründungen seit 2020 gilt: Ohne Meister oder Altgesellenregelung geht nichts mehr. Mein Tipp: Prüfen Sie bei der Handwerkskammer, ob Ihre Eintragung korrekt ist. Und wenn Sie einen technischen Betriebsleiter anstellen wollen: Der muss tatsächlich im Betrieb arbeiten und weisungsbefugt sein — Scheinmeister akzeptiert die Kammer nicht.

Häufige Fragen zu Handwerksordnung

Welche Handwerke sind meisterpflichtig?
In der Anlage A der Handwerksordnung sind 53 Gewerke gelistet, die einen Meisterbrief erfordern. Dazu gehören u. a. Elektrotechniker, Installateur und Heizungsbauer, Dachdecker, Zimmerer, Maurer, Tischler, Maler und Klempner. Seit der Rückvermeisterung 2020 sind auch Fliesenleger, Parkettleger, Estrichleger und Raumausstatter wieder meisterpflichtig.
Was ist der Unterschied zwischen Anlage A und Anlage B?
Anlage A umfasst 53 zulassungspflichtige Handwerke, für die ein Meisterbrief oder eine gleichwertige Qualifikation erforderlich ist. Anlage B1 enthält 41 zulassungsfreie Handwerke, die ohne Meister ausgeübt werden dürfen (z. B. Gebäudereiniger, Kosmetiker). Anlage B2 listet 57 handwerksähnliche Gewerbe.
Was ist die Altgesellenregelung?
Die Altgesellenregelung (Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO) ermöglicht Gesellen ohne Meistertitel die Selbstständigkeit in einem meisterpflichtigen Gewerk. Voraussetzung: mindestens 6 Jahre Berufserfahrung, davon 4 Jahre in leitender Stellung. Die Ausübungsberechtigung wird von der Handwerkskammer erteilt.
Welche Gewerke wurden 2020 rückvermeistert?
Seit dem 14. Februar 2020 sind 12 Gewerke wieder meisterpflichtig: Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Raumausstatter, Betonstein- und Terrazzohersteller, Behälter- und Apparatebauer, Drechsler, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller sowie Orgel- und Harmoniumbauer.
Was droht bei Ausübung ohne Meister?
Wer ein meisterpflichtiges Handwerk ohne Qualifikation ausübt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Es droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 € für die Ausübung ohne Eintragung und bis zu 50.000 € für ein meisterpflichtiges Gewerk ohne Qualifikation. Bei wiederholten Verstößen kann eine Betriebsuntersagung angeordnet werden.